Ju­ris­ti­sche Stol­per­stei­ne für die Ver­dich­tung

Das Bundesgericht bremst den Kanton Freiburg aus. Letzterer will Baulandreserven mobilisieren, geht aber nur halbherzig vor. Nun setzen sich Landbesitzer mit Erfolg zur Wehr.

Publikationsdatum
20-07-2017
Revision
20-07-2017

Der Kanton Freiburg will sich baulich verdichten und passt die Planungs- und Baugesetzgebung entsprechend an. Unter anderem sollen Lücken in der Siedlungsfläche geschlossen und das private Horten von Bauland verunmöglicht werden. Das Parlament hatte im vergangenen Jahr sogar neue Vorschriften erlassen: Bauland in der Gewerbezone muss innert 15 Jahren überbaut werden. Liegt nach zehn Jahren kein bewilligungsfähiges Bauprojekt vor, darf die öffentliche Hand die Parzelle zum Verkehrswert erwerben. Damit soll die Baulandhortung verunmöglicht werden, die als grosses Hindernis für die unmittelbare Entwicklung nach innen betrachtet wird. Bei den gehorteten Grundstücken handelt es sich oft um Schlüsselparzellen im Siedlungsgebiet, die sich bestens für eine Überbauung eignen würden. Die Raumplanung zieht neuerdings vor, bestehendes Bauland zu überbauen anstatt auf die grüne Wiese auszuweichen.

Rote Karte vom Bundesgericht

Trotzdem hat der Kanton Freiburg vom Bundesgericht nun die Rote Karte gezeigt bekommen. «Das Verbot gegen die Landhortung gilt nicht; die beschlossene Massnahme missachtet Bundesrecht», entschieden die Richter in Lausanne. Privatpersonen hatten eine Beschwerde eingereicht, um eine Veräusserung ihrer Parzellen zu verhindern. Diese ist nun von der obersten Gerichtsinstanz teilweise gutgeheissen worden. Die ausführliche Begründung und der detaillierte Entscheid stehen aber noch aus.

«Zu wenig wirksam»

Die Vereinigung für Landesplanung (VLP) zieht allerdings das Fazit, dass der Kanton Freiburg «eine zu wenig wirksame Lösung gegen die Baulandhortung vorgesehen hat». Unzureichend sei etwa, dass das öffentliche Kaufrecht nur auf Arbeitszonen beschränkt und nicht für alle Bauzonen vorgesehen sei. Das Bundesgericht mache ferner deutlich, dass Massnahmen gegen die Baulandhortung auch im kantonalen Richtplan vorzuspuren sei, teilt der VLP mit. Befürchtet wird zudem, dass die vom Bundesgericht kassierte Situation in Freiburg auch für andere Kantone gelte. Man will zwar etwas gegen die Baulandhortung unternehmen, hat aber nur ungenügende Massnahmen vorgesehen. «Möglicherweise sind also auch in anderen Kantonen die Gesetzesgrundlagen zu überarbeiten», warnt die Vereinigung für Landesplanung.
 

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