LHO-Revision: keine Angst vor dem Umschwung
Editorial TEC21 48-49/2019
Für die Rechtsvertretung durch Anwälte kennen zahlreiche Kantone gesetzliche Honorarordnungen. Solche Erlasse legen primär fest, nach welchem Massstab die unterliegende Partei die obsiegende zu entschädigen hat. Ungeachtet dieser Zweckbestimmung dienen sie aber auch als Orientierungshilfe für das Auftragsverhältnis zwischen einer Partei und ihrem Rechtsanwalt oder ihrer Rechtsanwältin. Gleichzeitig verzichten die Anwaltsverbände seit gut zehn Jahren aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auf Honorarempfehlungen.
Anders in unserer Branche: Der SIA empfiehlt in seinen Regelwerken seit rund 140 Jahren Modelle zur Vergütung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, ohne dass eine gesetzliche Grundlage dafür existiert. Nach zwei bedeutsamen Interventionen der Wettbewerbskommission in den Jahren 2002 und 2015 werden diese Honorarempfehlungen ab Januar 2020 jedoch Geschichte sein. Die LHO werden neu ohne Grundlagen zur Honorarberechnung nach den Baukosten publiziert und hinterlassen damit eine Lücke der Ungewissheit.
In der vorliegenden Ausgabe schreiben wir die Geschichte einer turbulenten Phase fort. Wir erläutern die anstehenden Veränderungen und zeigen die damit verbundenen Chancen und Risiken auf. Zudem informieren wir über die vor lauter Aufregung beinahe in Vergessenheit geratende und soeben angestossene ordentliche Revision der LHO.
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