Im Schat­ten der Brücke

Vor Kurzem wurde ein über drei Jahre dauernder, von der Öffentlichkeit ­un­be­merkter Rechtsstreit um ein baukulturelles Juwel vor den Toren ­Zürichs beigelegt. So formschön und gemeinnützig die Aubrücke ist, so ­interessant sind die juristischen Fragen rund um ihre Urheberschaft.

Date de publication
11-02-2022

Im Jahr 2009 wurde eine 200-jährige Holz­brücke über die Glatt in Opfikon ZH zum ­Opfer von Brandstiftung. Als nach ersten politischen Abwägungen kein finanzierbarer Brückenersatz in Aussicht war, sah sich der Opfiker Alt-Stadtrat und Schreinermeister Tony Steiner dazu berufen, in die Bresche zu springen. Mit der von ihm gegründeten und präsidierten Gesellschaft Aubrugg warb er um finanzielle Unterstützung zur ­Errichtung einer neuen Brücke und steuerte gleichzeitig einen grossen Anteil der nötigen Mittel aus eigener ­Tasche bei, was ihm ein grosses Mitbestimmungsrecht zusicherte.

Doch nicht einfach irgendeine Brücke sollte es sein: Aus seiner professionellen Verbundenheit mit dem Baustoff Holz – gepaart mit einer Prise übersteigertem Ehrgeiz – wollte Tony Steiner eine Holzbrücke errichten, wie sie die Welt noch nicht gesehen hat. Seine Ambi­tionen brachte ihn sodann mit dem ihm altbekannten Appenzeller Bauingenieur und weltweit tätigen Holzbauvirtuosen Hermann Blumer zusammen.

Gut gemeinte Promotion

In der folgenden Zusammenarbeit vermochten die ersten Entwürfe Blumers allerdings nicht auf Anhieb zu überzeugen. Ein anfänglich hohes Kostenbewusstsein erlaubte zunächst nicht den grossen Wurf, wie ihn sich der Initiant Steiner gewünscht hatte. Steiner blieb jedoch zuversichtlich bezüglich der Finanzierung und sicherte damit Blumer grosse gestalterische Freiheiten zu. So konnte der Appenzeller auf sein gesamtes Re­pertoire zurückgreifen, und darunter war auch der Reusssteg: eine Holzbrücke über die Reuss, die Santiago ­Calatrava im Jahr 1989 entworfen hatte und die zur gemeinsamen Ausführung als Wettbewerbsbeitrag für den «Weg der Schweiz» von Blumer und Calatrava eingereicht worden war. Dieses Projekt wurde zwar nie realisiert, ist aber von grosser Bedeutung für den weiteren Verlauf der Opfiker Geschichte.

Steiner zeigte sich zweifelsohne hochbeeindruckt vom Namen Calatrava, vertraute aber weiterhin auf Blumers Handwerk und trat zu diesem Zeitpunkt nicht mit Calatrava in Kontakt. Steiner wollte den Baustoff Holz als tragendes wie auch als gestaltendes Element stärker ins Zentrum rücken. Dabei präferierte er Rundholz für die Tragelemente. Blumer ging daraufhin nochmals in Klausur und traf nach intensiver Entwurfsarbeit schliesslich den Geschmack Steiners. So sehr, dass Letzterer im Zuge einer überschwänglichen Bewerbung seines Vorhabens im Jahr 2014 die Neue Zürcher Zeitung vom «kleinen Calatrava über der Glatt» berichten liess und ohne Erlaubnis unter Verwendung des Namens Calatrava auf Sponsorensuche ging.

Diese Promotion haftete dem Bauwerk in der Folge bis heute an und wurde von zahlreichen Medien aufgegriffen. Zudem traf Steiner, allerdings erst nach Fertigstellung der neuen Brücke, am Sechseläuten 2017 just auf Calatrava, legte ihm seine Freude über das Bauwerk dar und dankte ihm gedankenlos für die Inspiration.

Zu diesem Zeitpunkt konnte Steiner noch nicht ahnen, dass exakt diese Gegebenheiten die Grundlage für die späteren, schwerwiegenden Plagiatsvorwürfe bilden und ein über dreijähriges juristisches Nachspiel bescheren würden. Diese Streitigkeit wurde letztlich durch einen Vergleich beigelegt und blieb der Öffentlichkeit bislang vorenthalten.

Freude für die einen, Last für die anderen

Während sich also die regionale Bevölkerung im Sommer 2016 über eine famose neue Brücke freuen durfte und die Fachwelt staunend auf ein neues Stück Inge­nieurbaukunst blickte, wurde der dafür zeichnende Ingenieur Blumer ab Herbst 2017 von Calatrava mit straf- und zivilrechtlichen Vorwürfen konfrontiert. Dabei ging es um den Reusssteg aus dem Jahr 1989. Calatrava war nämlich der Auffassung, der von ihm entworfene Reusssteg sei von Blumer ohne seine Zustimmung mit der neuen Aubrücke in abgeänderter Form umgesetzt worden. Damit einhergehend forderte Calatrava die Urheberrechte am Entwurf ein und bezichtigte Blumer einer Verletzung dieser Rechte.

Das Urheberrecht behält dem Schöpfer das Recht vor zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Dazu gehört das Recht, die Abänderung des Werks ohne Zustimmung zu verbieten. Wird ein Entwurf ohne Zustimmung des Urhebers in abgeänderter Weise umgesetzt, kann ein Streit darüber ausbrechen, wo die Grenze zwischen verbotener Bearbeitung und erlaubter Inspiration verläuft.

Nachdem aussergerichtliche Gespräche zwischen den Parteien durch deren damalige Anwälte zu keinem Ergebnis führten, engagierte Calatrava die Zürcher Kanzlei Zeltweg. Diese forderte von Blumer zuerst eine Anerkennung einer begangenen Urheberrechtsverletzung, ein öffentliches Entschuldigungsschreiben und die Bezahlung des aus dem Projekt erzielten Gewinns an eine Organisation, die den Schutz des Urheberrechts von Architekten fördert. Als Blumer dazu keine Hand bot, reagierte die Kanzlei mit der Erstattung eines Strafantrags und einer Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb.

Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte die anschliessende Untersuchung allerdings ziemlich schnell wegen Verwirkung ein (ein Strafantrag wurde nicht fristgerecht innert dreier Monate gestellt) und verwies auf den Zivilweg. Dagegen erhob Calatrava zusammen mit der Kanzlei Zeltweg Beschwerde mit der Begründung, es handle sich nicht um ein Antragsdelikt, sondern Blumer habe den Reusssteg gewerbsmässig verwendet, womit die Urheberrechtsverletzung zum Offizialdelikt werde und von Amts wegen zu verfolgen sei.

Diese Beschwerde zog sich über das Zürcher Obergericht bis zum Bundesgericht, das letztlich entschied, das Strafverfahren dürfe nicht eingestellt werden, und die Sache zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückverwies. Die juristische Frage, unter welchen Umständen bei Bauwerken von einer gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung auszugehen ist, war also wiederum und gründlicher als zuvor durch die Zürcher Staatsanwaltschaft zu klären. Eine für sie eher unliebsame Aufgabe, da es bislang keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt. Parallel zum hängigen Strafverfahren beauftragte Calatrava die Zürcher Anwaltskanzlei Homburger mit einer Zivilklage gegen Blumer vor dem Zürcher Handelsgericht. Dabei verlangte er die Feststellung der Urheberrechtsverletzung.

Blumer war somit mehreren juristischen Klagen ausgesetzt. Ein ungewohntes Terrain für einen Ingenieur – konzentriert sich unser Berufsstand doch vor allem gern auf das konstruktive Handwerk. Unterstützung fand Blumer allerdings bei Rechtsanwalt Bruno Steiner, Tony Steiners Bruder, der Jurist mit langjähriger Berufserfahrung ist. Bruno Steiner übernahm Blumers Vertretung im Straf- und im Zivilverfahren.

Standpunkte und Argumente im Zivilverfahren

Calatrava und seine Anwälte machten in der Zivilklage geltend, das Urheberrecht am Reusssteg sei schon mit der unerlaubten Verwendung des unveränderten Modells bei der Akquisition des Auftrags zur Aubrücke verletzt worden. Sodann habe Blumer in seiner Planung der Aubrücke nach erteiltem Auftrag die Pläne für den Reusssteg praktisch unverändert übernommen, was erneut das Urheberrecht von Calatrava verletzt habe. Schliesslich sei die realisierte Brücke immer noch eine Nachbildung des Reussstegs in seiner architektonisch einmaligen Ausprägung mit der Kombination einer geschwungenen Bogenbrücke mit abweichend verlaufend geschwungener Überdachung.

Unterschiede seien aus Sicherheitsgründen (Geländer, durch das Kinder nicht hindurchstürzen) und wegen der verwendeten Mate­rialien (Massivholz) entstanden, wie das bei der Realisierung von Bauwerken häufig vorkommt; sie seien technisch und vom Gebrauchszweck vorgegeben und könnten nicht dazu beitragen, den urheberrechtlich geschützten Bereich der Nachbildung zu verlassen.

Doch auch nach vertiefter Auseinandersetzung mit der Zivilklage blieben die seitens Calatrava erhobenen Vorwürfe aus Sicht von Blumer und Steiner gegenstandslos. In ihrer Klageantwort vor dem Handelsgericht Zürich argumentierten sie, beides seien zwar Bogenbrücken aus Holz mit unten liegender Verkehrs­fläche; allerdings entspräche der Wettbewerbs­entwurf aus dem Jahr 1989 einer bei Holzbogenbrücken «typischen» Bauweise, wovon sich die neue Aubrücke erkennbar abhebe. Tatsächlich sind die Formen und Dimen­sionen der beiden Brücken aus allen Perspektiven objektiv unterschiedlich, ebenso das Tragsystem und die Ausbildung der Brückenköpfe. Gleiches gelte für die Konstruktion der geschwungenen Dachlinie und die zahlreichen unikal entworfenen Details.

Aus Sicht des Beklagten waren somit diese äusserlichen Unterscheidungsmerkmale für die juristische Fachwelt prüfbar zu machen. Für einen objektiven, perspektivischen Vergleich liessen Blumer und Steiner daher ein Vergleichsmodell anfertigen, das eine «typische» Holzbogenbrücke, den Reusssteg-Entwurf aus dem Jahr 1989 und die neue Aubrücke gegenüberstellt. Damit wollten sie zwei wesentliche Dinge ver­­anschaulichen: erstens die Ähnlichkeit des Reussstegs mit einer bei Holzbogenbrücken «typischen» Bauweise und zweitens die Eigenheiten der neuen Aubrücke.

Letztere machten sie geltend, indem sie sowohl vom Reusssteg wie auch von der neuen Aubrücke die bei Holzbogenbrücken «typische» Grundbauweise «sub­trahierten» und so den gestalterischen Eigenwert der beiden Brücken veranschaulichten. Mittels dieser Beweisführung wollten sie letztlich zeigen, dass die Unterschiede bedeutend sind und sich in der Aubrücke keine künstlerisch schützenswerten Elemente des Entwurfs von Calatrava aus dem Jahr 1989 finden.

Gerichtliche Beurteilung und Einigung

Wie in Zivilverfahren üblich, äusserte sich der Kläger nicht mehr zum Vortrag von Blumer und Steiner in der Klageantwort, sondern das Gericht lud zur Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung. Ziel solcher Verhandlungen ist es, Streit zu schlichten und die Parteien in einer gütlichen Einigung zusammenzubringen. Dabei präsentierte die Gerichtsdelegation ihre vorläufige Einschätzung.

Zur Frage, ob das Urheberrecht bereits mit der Verwendung des Reussstegs bei der Auftragsakquise und bei den Planungsarbeiten verletzt worden sei, nahm sie keine Stellung. Vielmehr konzentrierte sie sich auf den Vergleich des Reussstegs mit der ausgeführten Aubrücke. Dabei schloss sie sich vorläufig und ohne finalen Entscheid der Auffassung von Blumer und Steiner an, wonach die Aubrücke zwar vom Reusssteg inspiriert, aber keine widerrechtliche Nachbildung, sondern ein eigenständiges Werk sei.

Nach dieser Einschätzung präsentierte die Gerichtsdelegation Vorschläge, wie sich die Parteien verständigen könnten. Ein Vergleich vor Gericht scheiterte jedoch, und es war nun an Calatrava zu entscheiden, ob der Zivilprozess weiterzuführen, seine Klage zurückzuziehen oder der Versuch einer aussergerichtlichen Einigung zu wagen sei. Man entschied sich für Letzteres, sistierte das Verfahren vor dem Handelsgericht, und die Anwälte beider Parteien trafen sich zu Gesprächen, die nach Auffassung von Homburger von gegenseitigem Respekt und trotz aller Gegensätzlichkeiten der Standpunkte vom Willen geprägt waren, eine tragfähige Lösung zu entwickeln. So kam schliesslich ein aussergerichtlicher Vergleich zustande.

Im Vergleich ging es darum, sich des gegenseitigen Respekts zu versichern, den künftigen Bezug der Aubrücke zu Calatrava auszuschliessen und das Zivil- und das Strafverfahren beizulegen. So unterzog sich Calatrava der vorläufigen Beurteilung des Gerichts, wonach die Aubrücke ein Werk von Blumer sei und seine Urheberrechte nicht verletze. Blumer bestätigte die alleinige Urheberschaft von Calatrava am Reusssteg und zudem die Tatsache, dass der Reusssteg den Initianten der Aubrücke als Inspirationsquelle gedient hat. Er versicherte aber, dass er selbst nie einen Bezug zu Calatrava hergestellt habe und dass bei allem Verständnis für die Verärgerung des Architekten eine Urheberrechtsverletzung nie die Absicht gewesen sei.

Die Partei­en vereinbarten, sich in Zukunft gegen jede Verknüpfung der Aubrücke mit dem Namen Calatrava zu wehren. Gestützt auf diesen Vergleich zog Calatrava seine Klage vor ­dem Handelsgericht Zürich zurück und gab bei den Straf­behörden eine in solchen Fällen übliche Des­interesse­erklärung ab, womit auch das Strafverfahren eingestellt wurde. Damit gelang es letztlich, den Streit beizulegen. Die Fachwelt wird nie erfahren, wie ein Gericht den Streit entschieden hätte, wenn er zu Ende geführt worden wäre.

Rehabilitation eines Bauwerks

Rückblickend auf die Streitigkeit angesprochen, liegt Blumer und Bruno Steiner vor allem daran, der Brücke fortan die ihr gebührende Wertschätzung zu ermöglichen. Die Frage, ob künftig im Planungswesen vermehrt mit derartigen Klagen zu rechnen sei, verneinen sie. Mit Verweis auf den nun getroffenen Vergleich denken sie jedoch, dass vermutlich bereits vor Beschreiten des Rechtswegs eine Einigung zwischen den Betroffenen direkt möglich gewesen wäre, und sie zeigen sich verwundert über die aus ihrer Sicht unnötige juristische Befeuerung. Sie möchten ihrerseits aufzeigen, dass es lohnt, sich von juristischen Beschuldigungen nicht einschüchtern zu lassen und sich zu wehren.

Calatrava selbst wollte sich zunächst nicht im Einzelnen über den Verlauf und den Ausgang des Rechtsstreits äussern und berief sich auf ein in solchen Fällen übliches Stillschweigen. In einer schriftlichen Stellungnahme freute er sich, dass die Sache in Anstand erledigt werden konnte. Diese Haltung bekräftigten zudem seine Vertreter in einem Gespräch mit unserem Verlag. Aus ihrer Sicht sei trotz Bemühungen zunächst kein vernünftiger Dialog zur Verhinderung eines Rechtsstreits zustande gekommen. Auch sei ihr Vorgehen keinerlei Einwand gegenüber dem in der Architektur wichtigen «Inspiratismus». Spekulationen darüber, wie die Gerichte am Ende entschieden hätten, bringen nichts. Den abgeschlossenen Vergleich erachten sie als vernünftige Lösung; dem bleibe nichts hinzuzufügen.

Was bleibt, ist also kein böses Blut, sondern hoffentlich die Freude an der Ingenieurbaukunst. Aber auch eine noch offene und bedeutende Aufgabe für die einschlägige Literatur und Judikatur, sich mit dem Thema der gewerblichen Urheberrechtsverletzung bei der Errichtung eines Bauwerks auseinanderzusetzen.

Aubrücke Opfikon
Die Aubrücke ist als Langerscher Balken konstruiert. Neben zwei über die gesamte Länge spannenden Tragbögen besteht sie aus zwei zusätzlichen, peripheren und die formgebenden Hänger tragenden Bögen sowie dem mittigen Firstbogen der spitz auslaufenden Dachkon­struktion. Die helle Membran des Dachs ist über halbkreisförmige Balken gespannt, die auf den peripheren Bögen aufliegen. Sämtliche Elemente – ausser der Verkehrsfläche und den membrantragenden Halbkreis­bögen – sind aus Rundholz, das mit eigens für dieses Objekt angefertigtem Werkzeug aus 50 m3 verleimten Lärchenholzplatten gefräst wurde.

 

Die neue Aubrücke verbindet seit dem Sommer 2016 wieder die Sportanlage Au mit den jenseits der Glatt gelegenen Teilen von Opfikon, damit die Juniorinnen und Junioren des FC Opfikon-Glattbrugg für ihr Training den Fluss sicher und ohne Umwege queren können. Die Kosten für die Projektierung und Realisierung der Brücke beliefen sich auf gut 1.1 Mio. Fr., wovon knapp 400 000 Fr. von der Stadt Opfikon und der Rest durch Spenden und private Mittel von Tony Steiner als Initiator getragen wurden. Sowohl Tony Steiner wie auch Hermann Blumer haben praktisch unentgeltlich am Projekt gearbeitet – für sein Engagement erhielt Blumer ein Honorar von rund 5000 Franken. Die Tätigkeit von Schreinerlehrlingen der kantonalen Lehrwerkstatt bei der Geländermontage erfolgte gemeinnützig.

 

 

Am Bau Beteiligte

 

Bauherrschaft
Gesellschaft Aubrugg

 

Tragwerksplanung
Hermann Blumer, dipl. Ing. ETH/SIA, Waldstatt; SJB Kempter Fitze, ­Frauenfeld

 

Modellbau
Paul Berner, Spreitenbach

 

Baumeisterarbeiten
Brunner Strub + Partner, Regensdorf

 

Spezialfundation
Terratech, Zürich

 

Holzbauarbeiten
Blumer-Lehmann, Gossau SG; Schillinger Holz, Küssnacht; A. Steiner Zimmerei & Schreinerei, Zürich

 

Holzimprägnierung
Bosshard + Co., Rümlang

 

Membrandach
Tecnotex, Bern

 

Beleuchtung
Heinz Baer, Zürich

 

Geländer
Lehrwerkstätte für Möbelschreiner Kanton Zürich

 

Krantransporte
Hans Hürlimann, Hünenberg; Toggenburger + Co, Wallisellen

 

Abmessungen
Länge 34 m, Breite 3.99–5.51 m, Höhe 6.34 m

 

Fertigstellung
2016

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